Ihr gesetzlicher Anspruch auf monatlich kostenfreie Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse stellt allen Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) bei häuslicher Pflege zur Erleichterung zur Pflege oder Linderung der Beschwerden des Pfegebedürftigen, Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Kosten der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel werden mit bis zu 42 € monatlich (504 € jährlich) übernommen.

Nach § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) haben Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

Sie erfüllen diese Voraussetzungen und wollen davon profitieren?

Füllen Die einfach den Antrag auf Kostenübernahme aus und senden diesen uns per Post, Email oder Fax zu. Wir kümmern uns um alles Weitere! Die Kosten werden für Sie vollständig übernommen.

Antrag auf Kostenübernahme

Bestellformular Pflegehilfsmittel

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Wichtige Informationen zum Thema Pflegehilfsmittel im Alltag - Das Wichtigste auf einen Blick:

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel erleichtern den Pflegealltag, sichern Hygiene und fördern Selbstständigkeit. Unterschieden wird zwischen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (Pauschale) und technischen Hilfsmitteln (i. d. R. Krankenkasse, teils Leihgabe):

  • Pflegehilfsmittel Zum Verbrauch (SGB XI): 42 € Pauschale (PG 1–5) für z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen.
  • Technische Pflegehilfsmittel (SGB XI): z. B. Pflegebett/Lagerungshilfen; Zuzahlung max. 25 € (keine bei Befreiung/Minderjährigen).
  • Hilfsmittel (SGB V, Krankenkasse): z. B. Rollstuhl, Rollator, Lifter; Zuzahlung 10 %, max. 10 € je Hilfsmittel; keine Zuzahlung bei Befreiung/Minderjährigen.
  • Beantragung: Verbrauchshilfsmittel meist formlos bei der Pflegekasse; technische Pflegehilfsmittel mit Begründung; Hilfsmittel (SGB V) mit ärztlicher Verordnung.

Voraussetzungen für Pflegehilfsmittel (SGB XI)

  • Anerkannter Pflegegrad (PG 1–5).
  • Häusliche Umgebung (zu Hause, Angehörige, Wohngemeinschaft), nicht vollstationäres Pflegeheim.
  • Leistungen müssen der häuslichen Pflege dienen, keine reinen Komfortwünsche.
  • 42 €-Pauschale gilt nicht im vollstationären Heim (dort stellt der Träger die Verbrauchsmaterialien).

Welche Pflegehilfsmittel stehen Ihnen zu?

1) Zum Verbrauch (42 € mtl., PG 1–5):

  • Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen.
  • Schutzschürzen, Mund-Nasen-Schutz, Flächendesinfektion.
  • Keine Anrechnung auf andere Leistungen; monatliche Pauschale, auch wenn nicht voll ausgeschöpft.

2) Technische Pflegehilfsmittel (SGB XI)

  • Pflegebett, Lagerungs- und Positionierungshilfen (häufig als Leihgabe über Vertragspartner).
  • Bad-/Duschhilfen, ggf. Notrufsysteme, wenn pflegeerleichternd.
  • Zuzahlung: max. 25 € (SGB XI); keine Zuzahlung bei Befreiung/Minderjährigen.

3) Hilfsmittel (SGB V – Krankenkasse)

  • Rollstuhl, Rollator/Gehwagen, Plattform-/Treppenlift (Einzelfall), Kommunikationshilfen, Notrufsysteme (medizinisch begründet), Badewannenlifter.
  • Leihgabe üblich; Zuzahlung 10 %, max. 10 € je Hilfsmittel; keine Zuzahlung bei Befreiung/Minderjährigen.
  • Hilfsmittelverzeichnis der GKV beachten; ärztliche Verordnung/Begründung erforderlich.

So beantragen Sie Pflegehilfsmittel bei uns:

  1. Antrag auf Kostenübernahme zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel herunterladen, ausfüllen und uns per Fax, Email, Whatsapp oder Post zukommen lassen.
  2. Wir reichen einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung bei Ihrer Pflegekasse ein.
  3. Nach Genehmigung lassen wir Ihnen Ihr erstes Pflegehilfsmittelpaket nach Wunsch per Paketdienst zukommen.
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